Ihr Anspruch
Wann habe ich Anspruch?
Als gesetzlich versicherte Person haben Sie Anspruch auf Haushaltshilfe, wenn
-
in Ihrer Familie mindestens ein Kind unter 12 Jahren (in einigen Fällen auch unter 14 Jahren)
oder ein behindertes Kind lebt -
Ihre Familie in einer Notlage oder Krisensituation ist
-
Sie als haushaltsführende und kinderbetreuende Person (Mutter oder Vater) die Versorgung Ihrer Kinder nicht mehr übernehmen können oder Schwierigkeiten haben, Ihren Haushalt zu bewältigen
-
auch Einzelpersonen, insofern sie alleine leben, können eine Haushaltshilfe beantragen. Sie bekommen in der Regel maximal 4 Wochen bewilligt. Siehe SGB §38 Abs. 2
Es gibt verschiedene Gründe, warum Sie eine Haushaltshilfe beanspruchen können:
-
Krankheit des haushaltsführenden Elternteils
-
Krankenhausaufenthalt, Reha-Aufenthalt oder Kuraufenthalt des haushaltsführenden Elternteils
-
im Anschluss an ambulante Operationen
-
Schwangerschaftsprobleme
-
Risikoschwangerschaft
-
Mehrlingsgeburt
-
psychische Erkrankung, psychische Belastung, Erschöpfungszustand, Burnout, Überforderung
-
Verlust eines Elternteils durch Tod oder Trennung
-
besondere Belastung des haushaltsführenden Elternteils aufgrund einer lang andauernden Erkrankung, Behinderung oder Pflegebedürftigkeit eines Familienmitgliedes
-
bei stationärer Aufnahme eines Elternteils zur Begleitung eines Kindes, wenn zuhause weitere Kinder unversorgt sind
Wie beantrage ich eine Haushaltshilfe?
1. Anfordern der Antragsformulare
In einem ersten Schritt sollten Sie Kontakt mit Ihrem Kostenträger (i.d.R. Ihre Krankenkasse) aufnehmen und die folgenden Formulare anfordern:
-
Antrag auf Haushaltshilfe
-
Vordruck für ein ärztliches Attest
Um Zeit zu sparen ist es ideal, wenn Sie sich diese Formulare per Email oder Fax zusenden lassen.
2. Ausfüllen der Antragsformulare
Den angeforderten Antrag auf Haushaltshilfe können Sie selbst ausfüllen.
In diesem Dokument werden Fragen zu Ihrer persönlichen Familiensituation, wie zum Beispiel zur beruflich bedingten Abwesenheit Ihres/Ihrer Partners/Partnerin, sowie zu Schul- und Kindergartenzeiten Ihrer Kinder gestellt.
Das ärztliche Attest lassen Sie sich bitte von Ihrem behandelnden Arzt ausstellen. Der Arzt gibt darin Auskunft über:
-
Ihre Diagnose
-
Ihre Funktionseinschränkung oder Fähigkeitsstörung
-
die voraussichtlich benötigte Einsatzdauer der Haushaltshilfe
-
die täglich benötigte Stundenanzahl
Bitte beachten Sie, dass Sie bei der Festlegung der von Ihnen benötigten Stundenanzahl durchaus ein Mitspracherecht haben! Überlegen Sie sich daher, ob Ihnen die von Ihrem Arzt vorgeschlagene Zeit ausreicht oder ob Sie nicht lieber eine höhere Stundenanzahl beantragen möchten.
3. Rücksenden der Formulare an Ihren Kostenträger & Kontaktaufnahme mit uns
Den ausgefüllten Antrag und das ärztliche Attest senden Sie an Ihren Kostenträger zurück.
Auch hierbei ist es vorteilhaft, die Formulare per Fax oder E-Mail zu versenden und somit wertvolle Zeit zu sparen. Falls Sie die Formulare per Post versenden, sollten Sie in jedem Fall eine Kopie für Ihre Unterlagen behalten!
Auch wenn Sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht sicher wissen, ob Sie eine Zusage des Kostenträgers erhalten, sollten Sie gleichzeitig Kontakt zu unserer Einsatzleitung aufnehmen. So können wir den potentiellen Einsatz bei Ihnen bereits frühzeitig planen und sicherstellen, dass Sie sofort Hilfe bekommen, sobald Ihr Kostenträger eine Übernahme der Kosten bestätigt.
Haben Sie Probleme bei der Antragstellung? Unsere Einsatzleitung hilft Ihnen gerne weiter!
Wer übernimmt die Kosten?
Leistung der gesetzlichen Krankenkasse nach § 38 SGB V
-
bei stationärem oder teilstationärem Krankenhausaufenthalt
-
bei akuter Erkrankung
-
bei psychischer Erschöpfung
-
wenn ein Elternteil zur Begleitung eines Kindes stationär aufgenommen wird und zuhause weitere Kinder unter 12 Jahre unversorgt sind
-
bei Problemschwangerschaften
-
bei Mehrlingsschwangerschaften und nach Mehrlingsgeburten
-
bei Erkrankung des Säuglings oder der Mutter nach der Entbindung
-
Mütterkur
Leistung der Rentenversicherung
-
bei einer medizinischen Rehabilitation
-
bei Wiedereingliederungsmaßnahmen
Leistung der Jugendhilfe
Wenn ein Elternteil aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, ist es ggf. möglich, dass das Jugendamt bzw. die wirtschaftliche Jugendhilfe gemäß 20 SGB VIII unter bestimmten Voraussetzungen die Kosten für eine Haushaltshilfe übernimmt oder andere vorübergehende Hilfen leistet, damit die Kinder versorgt und betreut sind. Zu beachten ist, dass die Leistung nach § 20 SGB VIII gegenüber den Leistungen anderer Sozialleistungsträger nachrangig ist, insbesondere also auch gegenüber den Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung.
Leistung privater Träger (Beihilfe, Pfarrverein, Hilfsfond, u.ä.)
Auch wenn Sie privat versichert sind, gibt es Möglichkeiten das Angebot unseres Familienservices zu nutzen.
Sind Sie sich unsicher, ob Sie in Ihrer individuellen Situation einen Anspruch auf Haushaltshilfe haben? Wir beraten Sie gerne –bitte kontaktieren Sie uns!